Gemäss der Jahresrechnung der Rekurrentin für das Jahr 2017 betrug das Eigenkapital CHF 2'189'933.64 und der Gewinn CHF 1'253'722.76. Daraus ergibt sich bei einer geschätzten Quote von maximal 50 % ein Streitwert von rund CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung - 22 - von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 4'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 23 -