Auch wenn das KStA JP mit der Feststellungsverfügung und dem angefochtenen Einspracheentscheid keine Quote zu Gunsten einer aargauischen Betriebsstätte bestimmt hat – diese würde erst mit einer nachfolgenden Veranlagungsverfügung festgesetzt – beinhalten die unterschiedlichen Steuerbelastungen im interkantonalen Verhältnis in Abweichung zur verwaltungsgerichtlichen Praxis aus dem Jahr 2012 durchaus eine wesentliche vermögensrechtliche Komponente. Der Streitwert ist deshalb bei einer angenommenen Quote von bis zu 50 % zu schätzen. Gemäss der Jahresrechnung der Rekurrentin für das Jahr 2017 betrug das Eigenkapital CHF 2'189'933.64 und der Gewinn CHF 1'253'722.76.