Nach der im Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 14. November 2012 (WBE.2011.318) beschriebenen Praxis wird in Fällen in welchen es um die Feststellung der Steuerpflicht (und dabei nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit) geht, für die Berechnung der Staatsgebühr maximal ein Streitwert von CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00 eingesetzt.