11. Eine Minderheit des Gerichtes hätte jedoch die in Q. insbesondere von F. und E. für die Rekurrentin ausgeführten Tätigkeiten als qualitativ und quantitativ wesentlich qualifiziert, so dass – ohne den Umfang zu bestimmen – von einer Betriebsstätte auszugehen wäre. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).