9.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass F. in Q. über einen Arbeitsplatz verfügte. In welchem Umfang sie dort "nur" von der C. der Rekurrentin in Auftrag gegebene Arbeiten ausführte, kann nicht abschliessend geklärt werden. Nach den Angaben im Rekurs und anlässlich der Verhandlung steht aber fest, dass sie in geringem Umfang administrative Tätigkeiten für die Rekurrentin in Q. ausführte. Hinzu kommen nicht auftragsbezogene Arbeiten im Zusammenhang mit der "Nachfolgeregelung". Die entsprechenden Tätigkeiten können aber weder der Rekurrentin, noch der C. oder der G. allein zugeordnet werden. Dass F. für solche Arbeiten von der Rekurrentin entschädigt wurde, steht nicht fest. Insgesamt ist