zwei Stempel der Rekurrentin am Arbeitsplatz des Buchhalters befunden hätten. Diese gehörten zum Arbeitsplatz von F. im Sitzungszimmer/Allgemein und würden zur Stempelung der Ausgangspost, welche jeweils von R. mitgenommen werde, verwendet. In R. sei kein Frankaturautomat vorhanden. "Die Briefmarken mit ihrer klebrigen Art der Auftragung missfallen F." Daher werde die Post meistens durch F., aber auch ausnahmsweise durch D. und E., wenn sie nach Q. reisen oder vorbeifahren, zur Frankierung und zum Versand im Post-Büro der C. abgegeben. Ausgeführt wurde dort auch, dass dringende Post von Q. nach R. gesandt worden sei.