Arbeitsplatz von E. Diese benütze allenfalls bei Arbeiten vor Ort einen Arbeitsplatz im Sitzungszimmer/Allgemein. 9.4.4. Vorab ist festzuhalten, dass die von den Revisoren des KStA JP anlässlich der Domizilrevision gemachten Feststellungen nicht dokumentiert wurden (etwa mit Handy-Fotografien; Kopien von Notizen; Protokoll, S. 4). Die Von der Rekurrentin bestrittenen Aussagen der beiden Revisoren allein sind als Parteibehauptungen nicht zum Beweis geeignet. 9.4.5. Im Rekursverfahren der C. (3-RV.2019.179-181) wurde von der Vertreterin (Rekurs/Replik) geltend gemacht: "Zum Arbeitsplatz im Sitzungszimmer/Allgemein ist folgendes zu bemerken: