9.4.3. Das KStA stützt sich bei seinen Ausführungen denn auch nicht auf einschlägige Belege, sondern leitet das Bestehen von Büros der Rekurrentin in Q. aus an der Domizilrevision gemachten Feststellungen (Programmierung eines Telefons ["Mami NA"]; Einrichtungen ["Kinderspielecke"], Foto des Enkelkindes; Öl und Essig, Gewürzstreuer, Zigaretten; an E. in R. adressierte Coop-Zeitung; am Arbeitsplatz vorhandene Stempel der A.; handschriftliche Notizen; Eingangsfach für E. und P., Miko Treuhand) ab. Die Rekurrentin lässt dagegen vorbringen, es handle sich nicht um den - 18 -