Aus dem Versammlungsort allein kann dennoch nicht auf wesentliche, in Q. ausgeführte Verwaltungshandlungen zu Gunsten der Rekurrentin geschlossen werden. Gleichzeitig wurde denn auch geltend gemacht, dass die darüber hinausgehenden wesentlichen Besprechungen betreffend die Rekurrentin in R. stattfanden und -finden, was bereits aufgrund des gemeinsamen Wohnortes von D., E. und F. in R. und den engen familiären Beziehungen glaubhaft ist (Protokoll, S. 6, 10 und 11). Eine in quantitativer Hinsicht wesentliche Tätigkeit in Q. ergibt sich daraus nicht.