Die Stellung von F. hat sich offensichtlich – ganz im Sinne der im Rekurs und im Rekursverfahren der C. beschriebenen Nachfolgeplanung – vom Lehrling zur Person mit Leitungsfunktionen verändert. Da F. teilweise auch für die Rekurrentin in Q. gearbeitet hat (Protokoll, S. 7), ist eine Überprüfung der Betriebsstättenfrage ohne Weiteres zulässig. - 17 -