Im Rekursverfahren der C. (3-RV.2019.179-181) wurde betreffend die von der Rekurrentin zu Gunsten der C. erbrachten Tätigkeiten entschieden, dass die von D. erbrachten, erfolgsabhängigen Leistungen, welche mit Provisionen abgegolten werden (Erw. 7.6.3.), und die von D. erbrachten Beratungsdienstleistungen (Erw. 7.6.4.) nicht zu geldwerten Leistungen der C. an die Rekurrentin führten. Anders entschieden wurde teilweise in Bezug auf die von E. erbrachten administrativen Leistungen (Erw. 7.6.5.). Die Entschädigungen für die von F. ab 2014 erbrachten, von der C. weiterverrechneten Leistungen mussten nicht beurteilt werden (Erw.