9.2.3. Im Rekursverfahren der C. (3-RV.2019.179 - 181) wurde der Leistungsaustausch zwischen den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und den Gesellschaften der H.-Gruppe mit Urteil vom 26. Januar 2023 beurteilt. Dabei wurde eine Steuerumgehung betreffend Leistungsaustausch zwischen der Rekurrentin und der C. in Bezug auf Provisionszahlungen und Vergütungen von Serviceleistungen einerseits sowie in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen durch die bei der Rekurrentin angestellten D., E. und F. anderseits verneint (insbesondere Erw. 6.4.3. ff.). In Erw. 6.4.5. wurde insbesondere ausgeführt: