Die verschiedenen Sitzverlegungen wurden bereits im Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2012 (3-RV.2011.63) berücksichtigt, ohne dass eine Steuerpflicht im Kanton Aargau festgestellt werden konnte. Sitzverlegungen nach dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes stellen dementsprechend keine neuen Tatsachen dar, welche eine Neuprüfung einer Betriebsstätte begründen könnten, zumal sich das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin seit dem tt.mm. 2010 bis heute unverändert in R. befindet. Aufgrund der eingereichten Fotodokumentation und den Mietverträgen ist unbestritten, dass es sich am aktuellen Sitz nicht um ein reines Scheindomizil handelt.