Mit Feststellungsverfügung vom 17. Februar 2011 machte das KStA JP erstmals eine beschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Aargau ab dem 1. Januar 2008 aufgrund einer Betriebsstätte in Q. geltend. Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (3-RV.2011.63) verneinte das Spezialverwaltungsgericht eine Steuerpflicht (Betriebsstätte) der Rekurrentin ab dem 1. Januar 2008 im Kanton Aargau (Q.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach zu prüfen, ob sich seit diesem Entscheid wesentliche Veränderungen ergeben haben, die eine Neubeurteilung rechtfertigen können.