8.3. Demnach tragen die Steuerbehörden des Kantons Aargau die Beweislast für den ab dem 1. Januar 2017 erhobenen beschränkten Steueranspruch, jedenfalls soweit die Rekurrentin ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist es an den Steuerbehörden des Kantons Aargau, den Sachverhalt abzuklären. Wollen die Steuerbehörden des Kantons Aargau eine während Jahren anerkannte ausschliessliche Besteuerung der Rekurrentin in einem anderen Kanton in Frage stellen, so müssen sie eine massgeblich veränderte Faktenlage nachweisen.