Bundesgerichtsurteil vom 1. Juli 2011 [2C.463/2010] = StE 2011 A 24.24.45 Nr. 1; Kommentar interkantonales Steuerrecht, § 11 N 17). 7.4. Erforderlich ist schliesslich die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bedingt, dass die Betriebsstätte weder zu einer anderen, unabhängigen Unternehmung gehört, noch die Einrichtungen unter eigener Firma auftreten (Kommentar interkantonales Steuerrecht, § 11 N 20 ff.).