7.3. Das Kriterium der qualitativ und quantitativ erheblichen Tätigkeit stellt die Abgrenzung gegen unten dar. Keine Betriebsstätte ist gegeben, wenn in bestehenden körperlichen Anlagen oder Einrichtungen für das Unternehmen bloss eine untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Damit soll vermieden werden, dass selbst eine geringfügige Tätigkeit ausserhalb des Sitzkantons bereits ein sekundäres Steuerdomizil begründet. Die Tätigkeit der Betriebsstätte muss zum betrieblichen Bereich des Unternehmens gehören und sich auf den eigentlichen Geschäftszweck beziehen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2007 [2P.249/2006]; Bundesgerichtsurteil vom 1. Juli 2011 [