Nicht erforderlich ist indessen, dass die vorhandenen Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen. Es genügt, wenn Räume kraft der Abrede mit der Person, der das Unternehmen die Vornahme der betreffenden Handlungen übertragen hat, tatsächlich für dessen Zwecke zur Verfügung stehen (Kommentar interkantonales Steuerrecht, § 11 N 15, mit Hinweisen).