2003, S. 66). Die Anlagen und Einrichtungen müssen dem Unternehmen dauernd zur Verfügung stehen; eine bloss vorübergehende Benützung für die Ausführung eines Werkes oder Auftrages genügt nicht (Ernst Höhn/ Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 10 N 2; Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 11 N 14 [nachfolgend: Kommentar interkantonales Steuerrecht]). Insbesondere eine nur für eine beschränkte zeitliche Dauer betriebene Anlage stellt keine "ständige Anlage oder Einrichtung" dar (Locher/Locher, a.a.O., § 8 I D 3 Nr. 12).