7. 7.1. Eine Betriebsstätte setzt ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen an einem Ort voraus, wo sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs des Unternehmens vollzieht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2011 [2C.726/2010]; BGE 134 I 303 = StE 2009 A 24.24.41 Nr. 2). 7.2. Das Kriterium der ständigen körperlichen Anlage oder Einrichtung verlangt grundsätzlich eine auf unbestimmte Zeit aufgebaute Infrastruktur (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Auflage, Bern - 13 -