Die Steuerpflicht im Kanton Aargau beschränkt sich dabei auf die Teile des Gewinns und Kapitals, welche auf die Betriebsstätte im Kanton entfallen (§ 64 Abs. 2 StG). Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 64 Abs. 3 StG; Art. 22 Abs. 3 StHG).