6. 6.1. Eine juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons ist aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Aargau steuerpflichtig, wenn sie im Kanton eine Betriebsstätte unterhält (§ 63 Abs. 1 lit. b StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Die Steuerpflicht im Kanton Aargau beschränkt sich dabei auf die Teile des Gewinns und Kapitals, welche auf die Betriebsstätte im Kanton entfallen (§ 64 Abs. 2 StG).