Die Beobachtungen der Veranlagungsbehörde durch die Glasscheibe seien schon im Rekurs widerlegt worden. Die Notizen am Arbeitsplatz von F. seien selbstverständlich von ihr und nicht von E., auch wenn es sein könnte, dass letztere aufgrund ihrer Funktionen und Tätigkeiten an diesem Arbeitsplatz auch eine Notiz hätte hinterlassen können. F. kümmere sich nicht um sämtliche administrativen Belange, wie vom KStA JP zu Unrecht behauptet. Sie müsse aber als dereinstige Nachfolgerin alle Abteilungen der Gruppengesellschaften kennen. Für die administrativen Arbeiten in den Abteilungen Montagen, Reparaturen, Garantien, Ersatzteile, Servicecenter, Einkauf werde F. gerne eingesetzt.