5.4. In der Vernehmlassung hielt das KStA JP an den bisherigen Ausführungen fest. Ergänzt wurde, dass die Kunden der Rekurrentin die C., die J. GmbH in A-V., und die L. in W., seien. Die C. und nicht die Rekurrentin trete gegenüber Schweizer Kunden als Vertragspartnerin auf. Zahlungsempfänger seien, neben dem Personal, die M. in X., die Gesellschaft von N., welcher in Q. auch über ein Ablagefach verfüge. Anlässlich der Revision durch das KStA JP seien nicht die in der Rekursbeilage 7 vermerkten Räumlichkeiten angetroffen worden. Die Revisoren des KStA JP hätten am Arbeitsplatz von I. (Buchhaltung) und E. Kopien erstellt.