Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung entscheidend (Bundesgerichtsurteil vom 1. Februar 2019 [2C_627/2017]). Die Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane finde in R. statt. Die qualitativen Tätigkeiten von D. und E. in Q. beträfen ihre Tätigkeiten für die C.- Gesellschaften als Verwaltungsräte. Diese könnten keine Betriebsstätte der Rekurrentin in Q. begründen. Die Telefonrechnungen der K. würden beiden Gesellschaften separat gestellt, Bankauszüge der Rekurrentin nach R. gesandt.