als Mitglieder des Verwaltungsrates respektive als Mitglieder der Geschäftsführung der C.-Gesellschaften zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze respektive Sitzungszimmer könnten der Rekurrentin als dauernde und feste Betriebseinrichtung angerechnet werden. E. verfüge in Q. nicht über einen festen Arbeitsplatz. Die Post für E., F. und D. werde jeweils auf das Pult des Arbeitsplatzes im Sitzungszimmer/Allgemein gelegt. Dringende Post werde nach R. gesendet. F. habe in Q. einen Arbeitsplatz im Sitzungszimmer/Allgemein seit 2011. Seit dem 1. April 2014 sei F. bei der Rekurrentin angestellt und an die C. ausgeliehen. Sie benötige den Arbeitsplatz im Sitzungszimmer/