5.3. Mit Rekurs wurde zum einen auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2012 im Verfahren 3-RV.2011.63 in Sachen der Rekurrentin betreffend Feststellung der Steuerpflicht per 1. Januar 2008 verwiesen, welches immer noch uneingeschränkt Gültigkeit habe. Eine massgebliche Veränderung der Faktenlage sei seither nicht eingetreten. Zum anderen wird ausführlich (S. 4 – 6) auf ein vorliegend nicht relevantes Feststellungsverfahren betreffend Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit der J. GmbH, D-T., eingegangen.