5.2. Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, dass E. über einen vollständigen, kompletten und funktionstüchtigen, auf Dauer ausgerichteten Arbeitsplatz in den Büroräumlichkeiten der C. in Q. verfüge, welcher täglich genutzt werde. Diverse Arbeitspapiere und Ablagefächer hätten auf die regelmässige Nutzung schliessen lassen. Das Schriftbild der vorgefundenen Notizen sei mutmasslich dasjenige von E. gewesen. Diverse persönliche Gegenstände und Einrichtungen hätten ebenfalls auf E. hingewiesen. Der Arbeitsplatz von I., Buchhalter der C., sei gleich neben dem Arbeitsplatz von E. Dort hätten sich Stempel der Rekurrentin befunden.