Die Rekurrentin sei seit 2010 unverändert in R. steuerpflichtig gewesen, ohne dass je eine Steuerausscheidung vorgenommen worden sei. Die Domizilwechsel innerhalb der Gemeinde R. seien allesamt nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht die Rekurrentin von der C., sondern vielmehr diese von der Rekurrentin abhängig.