5. 5.1. Mit der Einsprache wurde von der Rekurrentin vorerst auf den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2012 (3-RV.2011.63) betreffend Feststellung der Steuerpflicht verwiesen. Es sei nicht erkennbar, gestützt auf welche neuen, vom KStA JP anlässlich der Bücherrevision der C. vom 13. und 14. Juli 2017 gewonnenen Erkenntnisse eine Steuerpflicht der Rekurrentin per 1. Januar 2017 begründet werden könnte. Es gebe keine massgeblich veränderte Faktenlage seit dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2012. Die Rekurrentin sei seit 2010 unverändert in R. steuerpflichtig gewesen, ohne dass je eine Steuerausscheidung vorgenommen worden sei.