4.4. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht im Feststellungsverfahren verletzt hat. 4.5. Da mit dem Einspracheentscheid eine "genügende" Begründung abgegeben wurde, wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Aus diesem Grund kann gerade noch auf eine Rückweisung der Angelegenheit an -8- die Vorinstanz zur nochmaligen Durchführung des Feststellungsverfahrens verzichtet werden.