Welcher Art die für den Betrieb notwendigen technischen und kommerziellen Tätigkeiten im Betrieb gewesen waren, entzieht sich dem Leser ebenfalls. Welche betriebsstättenbegründenden Arbeiten in Q. nach den Feststellungen der Vorinstanz konkret von der Rekurrentin ausgeführt werden, wird in der Feststellungsverfügung nicht erwähnt. Nicht erläutert wird auch, aus welchen Gründen die "Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen festgestellt" werden konnte. Konkrete Beobachtungen werden nicht im Ansatz angeführt.