4.2.3. Bei Feststellungsverfügungen können keine Abweichungen zu einer Selbstdeklaration angegeben werden, zumal eine solche gerade regelmässig fehlt. Dessen ungeachtet verlangt die Begründungspflicht, dass die eine Steuerpflicht begründenden, wesentlichen "Feststellungen" in der Verfügung aufzuführen sind. Die steuerpflichtige Person muss erkennen können, aus welchen konkreten Gründen die beweispflichtigen Steuerbehörden eine (wirtschaftliche) Zugehörigkeit bejahen. Die Begründungspflicht bei Feststellungsverfügungen liegt derjenigen im Einspracheverfahren bei ordentlichen Veranlagungen klar näher. -7-