Anlässlich einer Buchprüfung am Sitz der C. sei festgestellt worden, dass die Rekurrentin eine Geschäftstätigkeit in Q. ausübe. Es bestehe eine auf unbestimmte Zeit aufgebaute Infrastruktur, welche täglich genutzt werde. Die in Q. ausgeübten Tätigkeiten seien zweifelsfrei als qualitativ und quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit der Rekurrentin zu bezeichnen. Zudem habe die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen festgestellt werden können. Ein Abhängigkeitsverhältnis wird aus dem zwischen dem Gesellschafter D. und der H. (H. D) geschlossenen Handelsvertretungsvertrag abgeleitet.