3. Es ist unbestritten, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin im Jahr 2017 in R. befand. Das KStA JP geht indessen davon aus, dass die Rekurrentin ab dem 1. Januar 2017 im Kanton Aargau über eine Betriebsstätte verfügte, für deren Gewinn und Kapital diese im Kanton Aargau beschränkt steuerpflichtig sei. Das Vorliegen einer Betriebsstätte in Q. wird von der Rekurrentin bestritten.