"Die Verfügung, wonach die A. GmbH im Kanton Aargau für die kantonalrechtlichen Gewinn- und Kapitalsteuern ab 1.1.2017 steuerpflichtig ist, sei ersatzlos aufzuheben. Die A. GmbH begründet weder eine persönliche noch eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Aargau. Der Rekurrentin sei eine angemessene Partei- bzw. Gerichtskostenentschädigung zuzusprechen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A. GmbH hat eine Replik erstatten lassen. -3-