6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von insgesamt CHF 900.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 1'155.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R. Rechtsmittelbelehrung