von Verfahrenskosten besteht unzweifelhaft eine direkte Kausalität. Das widerrechtliche Verhalten der Rekurrentin und die daraus resultierenden Verpflichtungen (hier: Strafe und Kosten) können jedoch nicht als für den Betrieb sachlich begründbar bezeichnet werden. Vielmehr wurde gerade die handelsrechtlich geforderte "Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers" mit dem illegalen Handeln verletzt. Dementsprechend sind die der Rekurrentin von der WEKO auferlegten Verfahrenskosten – wie bei einem selbständig Erwerbenden – nicht geschäftsmässig begründet. 5.5. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.