426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007. Danach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Auferlegung von Gebühren durch die WEKO erfolgte, weil die Rekurrentin mit ihrem widerrechtlichen Verhalten das Verfahren, welches mit einer pönalen Sanktion (Verurteilung) endete, verursacht hat. 5.4.4. Zwischen dem widerrechtlichen, bussenrelevanten Verhalten, dem daraus resultierenden Untersuchungsverfahren, der dem Ergebnis der Untersuchung entsprechenden pönalen Verwaltungssanktion und der Auferlegung - 11 -