5.4.3. Im Untersuchungsverfahren besteht eine Gebührenpflicht (Art. 27 ff. KG). Die mit der Verfügung der WEKO vom 22. Mai 2017 erhobenen Kosten stützen sich auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KS, GebV-KG) vom 25. Februar 1998, Art. 2 Abs. 2 GebV-KG sowie Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Gebührenpflichtig ist demnach, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. Die Auferlegung von Verfahrenskosten in kartellrechtlichen Verfahren bei pönalen Sanktionen deckt sich mit der Regelung in Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober