5.4. 5.4.1. Der Verfügung der WEKO vom 22. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin mit einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 6. Oktober 1995 belegt wurde. Es wurde dabei von einer Beteiligung an unzulässigen Abreden über Mindestpreise und damit von einem widerrechtlichen/strafbaren Verhalten ausgegangen. Das ist unbestritten.