zitierten Urteil des Bundesgerichts) bzw. wie vorliegend mit der Erzielung von Ertrag einer juristischen Person. Es ist demgemäss zu prüfen, ob die Aufwendung von Prozesskosten der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung sachlich ist, wobei die Sachlichkeit einer Aufwendung mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt wird (vgl. Erw. 5.1.).