5.3.3. Entgegen der im Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O., Art. 59 DBG N 28 und 29, vertretenen Auffassung lassen sich Prozesskosten nicht generell dem geschäftsmässig begründeten Aufwand zuordnen. Zu prüfen ist immer der Zusammenhang mit der Einkommenserzielung (Gewinnungskosten wie im - 10 -