Nachdem zwischen der Schadenersatzforderung und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 kein genügend enger Zusammenhang besteht, um diese als geschäftsmässig begründet erscheinen zu lassen, sind auch die angefallenen Anwalts- und Verfahrenskosten nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass der Prozessausgang für die berufliche Situation des Beschwerdeführers 1 von etwelcher Bedeutung war. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Abziehbarkeit des mit der Schadenersatzzahlung zusammenhängende[n] Verfahrensaufwand[es] verneint (vgl. auch: Urteil vom 23. Juni 1994, in: ASA 64 S. 237).