Es bleibe deshalb bei der geltenden Rechtslage, wonach Prozesskosten anhand der Generalklausel von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG auszulegen seien. Demnach handle es sich bei diesen Kosten um einen Teil der Verwaltungskosten, die im Rahmen der Führung und Verwaltung eines Unternehmens anfallen und infolgedessen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten. Es wird auf das Bundesgerichtsurteil vom 25. Januar 2002 (2A.90/2001), Erw. 6.1, verwiesen. -9- 5.3.2. Im Urteil vom 25. Januar 2002 (2A.90/2001) wurde zum Abzug von Prozesskosten – wenn auch bei der Einkommenssteuer – ausgeführt: