Geschäftsmässig begründet und mithin steuerlich absetzbar sind demgegenüber gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen." 5.2.2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung muss – obwohl vom Bundesgericht in BGE 143 II 8 in concreto nicht entschieden – geschlossen werden, dass diese Grundsätze auch auf die "übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängen Kosten" (70 I 250, Erw. 4) anzuwenden sind. Bereits deshalb sind die der Rekurrentin im Kartellverfahren neben der pönalen Verwaltungssanktion auferlegten Gebühren nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu berücksichtigen.