251]) bezeichnet, da als "Unternehmen" sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform gelten (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Auch deshalb wurde die Gleichbehandlung von selbständig erwerbenden Personen und juristischen Personen betreffend nicht geschäftsmässiger Begründetheit von Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter befürwortet. Es wurde insbesondere in Bezug auf eine Wettbewerbsbusse der Europäischen Kommission sowie generell für Bussen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter ausgeführt (Erw. 7.5):