Die Frage (oben kursiv hervorgehoben) wurde in der Folge vom Bundesgericht mit einlässlicher Begründung verneint. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass sich die juristische und die natürliche Person demnach im Wesentlichen gleichwertig gegenüberstehen und nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung in Bezug auf die geschäftsmässige Begründetheit von pönalen Strafsanktionen gleich zu behandeln seien. Als treffend wurde dazu insbesondere der Vergleich zu den vom schweizerischen Recht vorgesehenen Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen an (Art. 49a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR