5.2. 5.2.1. Betreffend selbständige natürliche Personen hat das Bundesgericht festgehalten, dass sowohl eine Busse als auch die übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängenden Kosten nicht geschäftsmässig begründet -7- seien (BGE 70 I 250, Erw. 4). Im von der Rekurrentin angeführten BGE 143 II 8, Erw. 7.5, wird dazu weiter dargelegt: