Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen gerechnet werden kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Nicht entscheidend ist, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (BGE 143 II 8, Erw. 3, mit Verweis auf BGE 113 Ib 144, Erw. 2 c, und Bundesgerichtsurteil vom 16. Juli 2013 [2C_273/2013], Erw. 3.2, sowie Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2002 [2P.153/ 2002, 2A.358/2002], Erw. 3.2).